Die Meldung ist zwar von heute morgen und es war nicht der deutsche OGH – aber es zeigt, dass sich etwas bewegt…
Die reine Domainregistrierung verstösst nun nicht mehr gegen das Markenschutzgesetz – erst eine Nutzung mit Verwechlungsgefahr stellt einen Verstoss da.
Was passiert nun wenn man die Markendomains grabbt und Parkingseiten hochzieht? Eine Verwechselungsgefahr besteht ja eigentlich nicht weil Parkingseiten “eigentlich für jedermann” erkennbar sind?