Geschäftsmodell Countdown-Auktionen illegal

Countdown Auktionen illegalMit dem Urteil vom 23.05.2013 wertete der Verwaltungsgerichtshof  (VGH) Baden-Württemberg Contdow-Auktionen als rechtswidrig und bestätigte eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Az. 6 S 88/13).

Eine in Großbritannien gemeldete Firma bot hauptsächlich elektronische Produkte mittels Countdown-Auktionen als Live-Auktionen auf ihrem Internetauftritt an. Bei diesen Countdown-Aktionen läuft für jedes einzelne eingestellt Produkt die Zeit bis zum Verkauf rückwärts ab. Kunden können nur vor Ablauf dieser Zeit mittels sogenannter Gebotspunkte ihr Kaufinteresse bekunden. Diese Gebotspunkte müssen bereits vor der Auktion käuflich erworben werden und liegen je nach Rabattierung zwischen 0,60 EUR und 0,75 EUR. Sobald jemand einen Gebotspunkt abgibt erhöht sich der bisherige Produktpreis um 0,01 EUR und die ablaufende Zeit der Auktion verlängert sich um zusätzliche 20 Sekunden. Durch diese zusätzliche Zeit sollen andere Bieter die Möglichkeit erhalten auf das neue Gebot reagieren zu können. Derjenige, welche als Höchstbieter aus der Auktion herausgeht erhält den Zuschlag. Dieser Höchstbieter ist also für 20 Sekunden nicht überboten worden und muss das Produkt für den Preis nach der letzten Erhöhung erwerben. Es erfolgt hierbei keine Rückerstattung der Kosten für die Gebotspunkte (gekauft oder gesetzt). Diese Versteigerungen wurden durch den Betreiber der Auktions-Plattform dementsprechend durch Marketingmaßnahmen beworben.

Der Verwaltungsgerichtshof  (VGH) Baden-Württemberg stufte dieses gesamte Geschäftsmodell als verbotenes Glücksspiel ein.

Hintergrund war, dass der VGH über eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu entscheiden hatte. Auch die damit beauftragten Richter aus Mannheimer bestätigten erneut, dass es sich bei Versteigerungen in dieser Art um ein nicht erlaubnisfähiges Spiel handelt und keinerlei Erwerbsgeschäft darstellt. Begründung ist, dass der Teilnehmer dieser Countdown-Versteigerungen beim der Abgabe seines Gebotes nicht absehen kann, ob ein weiterer ein höheres Gebot tätigen wird, was im Endergebnis bei einem wirtschaftlichen Verlust seiner gesetzten Gebotspunkte endet. Diese Tatsache stellt das für ein Spiel typische Verlustrisiko dar. Dies ist der Unterscheid zu den herkömmlichen und schon länger bekannten Internetauktionen. Zu der Entscheidungsfindung trug ebenfalls bei, dass auch ein ernsthafter Preisbildungsmechanismus fehlt und auch ein funktionierendes System zur Sicherung vor unrealistisch hohe oder niedrige Auktionsergebnisse (Verbraucherschutz).

Dadurch  erhält die Firma den Gegenwert für die von ihm „angebotenen Produkte gerade nicht bloß durch den Erwerbsvorgang, sondern (auch und hauptsächlich) durch den Einsatz aller Gebotspunkte, vor allem auch derjenigen Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten“.

Dies bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, mit einer einzelnen Auktion, rein durch Summe der getätigten Einsätze aller unterlegenen Bieter, den Markpreis des jeweils angebotenen Produkts in einem signifikanten Maß zu übersteigen. Auf der anderen Seite ist es möglich durch den bloßen Einsatz eines einzelnen Gebotspunktes (mit einem Wert zwischen 0,60 EUR und 0,75 EUR) das zu ersteigernde Produkt weit unter Marktwert zu ersteigern.

Die Absicht, eines dieser elektronischen Produkte  ernsthaft erwerben zu wollen, sieht der VGH Mannheim als absolut in den Hintergrund tretend an. So kann ein Bieter, der sich nach dem Einsatz eines oder mehrerer Gebotspunkte aus der Countdown-Aktion  aus der Versteigerung zurückzieht, keinen auf den Austausch von gegenseitigen Leistungen beruhenden wirtschaftlichen Geschäftszweck erzielen.

Gerade durch schnelle Wiederholungen können insbesondere Suchtreize nicht ausgeschlossen werden.

Nebenbei ist und war der Betreiber dieser Internetplattform für Countdown-Versteigerungen auch nicht in Besitz einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag n.F.

Die für das Portal geschaltete Werbung war ebenfalls nicht erlaubt, da es sich nach der gerichtlichen Feststellungen in diesem Fall um verbotenes Glücksspiel handelt.

Da im Internet auch einige „sehr ähnliche Geschäftsmodelle“ existieren wird es spannend bleiben, inwieweit nach dem Urteil des VGH Mannheim nun auch weitere Internet-Auktionsplattformen vom Markt verschwinden werden.

Bildquelle: creationc / sxc.hu, beni_bb / sxc.hu

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